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§ 1 Verein und Name

 

Am 01.02.1953 wurde der Spielmannszug unter der Schirmherrschaft der IG Bergbau gegründet und führt den Namen Spielmannszug Glück Auf. 1969 trat der Spielmannszug geschlossen in die Feuerwehr Essen ein und führt seither den Namen Spielmannszug Glück Auf Feuerwehr Essen. Der Sitz des Vereins ist Essen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Auf der Mitgliederversammlung vom 20.03.2016 wurde beschlossen, den Verein ins Vereinsregister eintragen zu lassen. Mit Eintragung ins Vereinsregister trägt der Verein den Namen:

 

Spielmannszug “Glück Auf“ Feuerwehr Essen e. V.

 

 § 2 Zweck und Mittel

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf und unter der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins kann der Vorstand beschließen, dass Vereins- und Organämter auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Dies gilt auch für Beginn, Inhalt und Beendigung des Vertrags.

 

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB.

 

Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität ausschließlich und unmittelbar die Pflege der Kunst und Kultur.

Dies beinhaltet die Musik mit Instrumenten, die Förderung des Gemeinschaftssinnes und die Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere deren Förderung zur Kunst und heimatlichen Kultur.

 

Er ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und rassisch, politisch und konfessionell neutral.

 

 § 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat:

 

  1. Mitglieder (aktive Musiker)
  2. fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  4. jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre

 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Über Anträge minderjähriger Mitglieder wird nur entschieden, wenn die Anmeldung vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet ist. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und über deren Aufnahme auch entschieden.

 

Alle Mitglieder bis auf die Ehrenmitglieder sind verpflichtet ihre finanziellen Pflichten (Aufnahmegebühr und Beiträge) pünktlich zu zahlen. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung des Vereins und der Verbände dem der Verein angehört.

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

 

Der Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit des erweiterten Vorstandes. Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

Bei Austritt/Ausschluss hat das Mitglied sämtliche Vereinseigentümer und Uniformen in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Bei nicht Rückgabe können rechtliche Schritte eingeleitet werden.

 

§ 5 Rechte des Mitglieds

 

Jedes Mitglied, fördernde Mitglied und Ehrenmitglied hat das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen. Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht von Vollendung des

  1. Lebensjahres an das aktive Stimmrecht auszuüben.

 

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine, nicht übertragbare Stimme.

 

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, die in einer Beitragsordnung festgehalten werden können, 1-mal im Jahr bis zur Mitgliederversammlung zu entrichten. Der Vorstand ist ermächtigt Mitgliedern den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

Eine Aufnahmegebühr kann vom Vorstand festgesetzt werden.

 

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Die Vereinskasse wird einmal im Jahr durch die Kassenprüfer überprüft.

 

§ 6 Jugend

 

Die Jugendvertreter des Vereins werden von den Jugendlichen unter 23 Jahren während der Jugendversammlung gewählt und müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder. Für jugendliche Mitglieder unter 10 Jahren wählt ein gesetzlicher Vertreter/Erziehungsberechtigter.

 

Die Jugendversammlung findet alljährlich 1 bis 6 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

 

Über jede Jugendversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Jugendvertreter und dem protokollführenden Jugendlichen zu unterzeichnen sind.

 

Diese Niederschrift ist dem Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung beizufügen.

 

Die Jugendvertreter haben die Aufgabe, nach Maßgabe der Jugendversammlung die der Jugend zufließenden Mittel zu verwalten, Jugendaktivitäten zu planen und durchzuführen sowie die Wünsche und Vorstellungen der Jugendlichen innerhalb des Vorstandes zu vertreten.

 

Den gesetzlichen Vertretern/Erziehungsberechtigten ist bekannt, dass der Verein und seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen außerhalb der regulären Probezeiten und Vereinstermine bei denen die Sorgeberechtigten selbst anwesend sind, keine Aufsichtspflicht übernimmt. Dies gilt nicht, solange die Kinder und Jugendlichen dabei an vom Verein organisierten Aktivitäten teilnehmen.

 

Über die Einnahmen und Ausgaben ist schriftlich Buch zu führen.

 

Eine Jugendordnung kann separat erstellt werden.

 

 § 7 Organe des Vereins

 

 

 § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorstand vorliegen und begründet sein. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Versammlungsleiter ist der Vorsitzende.

 

 

Der Mitgliederversammlung obliegt zur Entgegennahme:

 

Bericht des Vorsitzenden

Bericht des musikalischen Leiters

Bericht des Vereinskassierers

Bericht des Kassenprüfers

Bericht des Jugendvertreters

Entlastung des gesamten Vorstandes und der Kassenprüfer

Neuwahlen (alle zwei Jahre)

Wahl des Wahlleiters

Entlassung des Vorstandes durch den Wahlleiter

Wahl der Vorsitzenden, der musikalischen Leiter, der Vereinskassierer, der Schriftführer und der Gerätewarte

Wahl von Kassenprüfern 

 

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens 1 gewählter Kassenprüfer muss die Vereinskasse mindestens 1-mal im Jahr überprüfen. Der Prüfungsvermerk wird dem Kassenbuch in einem separaten Schriftstück beigelegt. Der/die Kassenprüfer informieren den Vorstand unverzüglich, wenn er Unregelmäßigkeiten, gravierende Fehler oder Verstöße gegen die Satzung feststellt.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von 4 Wochen statt, wenn der Vorstand oder mindestens 1/3 aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Tagesordnung enthalten sind.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt. Stimmenthaltungen gelten wie nicht abgegebene Stimmen als nicht abgegeben. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, bei Neuwahlen der Wahlleiter.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist vom Versammlungsleiter zu benennen.

 

 § 9 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes

 

Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem

- 1. Vorsitzenden

- 1. musikalischen Leiter

- 1. Vereinskassierer

- 1. Schriftführer

- 1. Jugendvertreter

- 1. Gerätewart

- Löschgruppenführer der Feuerwehr

 

Diese Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zeichnungs- und vertretungsberechtigt, von denen eine Person der/die Vorsitzende bzw. der/die Vereinskassierer sein muss.

 

Der Löschgruppenführer wird von der Feuerwehr der Stadt Essen bestimmt und in den Vorstand entsandt. Er wird nicht von der Mitgliederversammlung gewählt. Wird eine Person zum Löschgruppenführer bestimmt, die von der Mitgliederversammlung bereits als Vorstand gewählt wurde, ist sie berechtigt beide Positionen im geschäftsführenden Vorstand wahrzunehmen. Sie hat allerdings nur eine Stimme.

 

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

der 2. Vorsitzende, der 2. musikalische Leiter, der 2. Vereinskassierer, der 2. Schriftführer, der 2. Jugendvertreter und der 2. Gerätewart.

Zusätzlich dürfen zum erweiterten Vorstand Beisitzer benannt werden.

 

Die Aufgaben und Vertretungen der einzelnen Vorstandsmitglieder können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

 

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Der Vorstand ist berechtigt, Personen mit bestimmten Aufgaben zu beauftragen. Sollte sich bei der Vorstandsversammlung einmal Stimmgleichheit ergeben, gibt die Stimme des Vorstandsmitgliedes, dass die Vorstandssitzung leitet den Ausschlag.

 

Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

 

Der Rücktritt vom Vorstandsamt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erklärt werden. Wurde der Rücktritt einmal gegenüber dem Verein erklärt ist ein Rücktritt vom Rücktritt ausgeschlossen.

 

 § 10 Haftung

 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung des Vereins reguliert werden.

 

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein Handlungsbeauftragter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

 


§ 11 Datenschutz

 

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

Jedes Mitglied hat das Recht auf

 

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

 § 12 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 § 13 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar an den Landesmusikverband NRW von 1960 e. V. Bocholder Str. 2 in 45355 Essen, zur Förderung der Jugendarbeit.

 

 

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen unter der Registriernummer VR 5991 am 15.07.2019.